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Geschäftsordnung der Fachsportabteilung
„Schwimmen“ im Polizei-Sportverein Brühl e. V.
In der Fassung nach dem Beschluss
durch die Mitgliederversammlung am 7. Februar 2006
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1. Die Abteilung Schwimmen führt den Namen
Polizei-Sportverein Brühl e. V.
(abgekürzt: PSV Brühl
e. V.) Abteilung Schwimmen und hat seinen Sitz in 50321 Brühl, Rheinstraße 200.
2. Die
Vereinsfarben sind blau / gelb
3. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck der Abteilung
Die Abteilung
„Schwimmen“ im Polizei-Sportverein Brühl e. V. hat zum Ziel Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen
die Möglichkeit zum Schwimmen zu geben.
§ 3 Organe der Abteilung
Die Organe der Abteilung sind:
1. die ordentliche
Mitgliederversammlung
2. die außerordentliche
Mitgliederversammlung
3. der Abteilungsvorstand
§ 4 Die ordentliche Mitgliederversammlung
a. Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan und findet alle zwei Jahre mit
folgender
Tagesordnung statt.
a)
Geschäftsbericht
b)
Sportbericht
c)
Kassenbericht
d)
Bericht der
Kassenprüfer
e)
Entlastung des
Vorstandes
f)
Neuwahlen des
Abteilungsvorstandes
g)
Neuwahlen der
Kassenprüfer
h)
Beitragsfestsetzung
i)
Festlegung von
Sonderbeiträgen oder Umlagen
j)
Anträge
k)
Verschiedenes
b. Die
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem
Abteilungsvorstand. Sie erfolgt durch
schriftliche Einladung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin
der Versammlung
muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
c. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der
erschienenen
Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit
der stimmberechtigten Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Abteilungsmitglieder.
Stimm-Übertragungen
sind nicht möglich.
d. Alle
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen.
Beantragen mindestens
10% der
stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung, so ist
entsprechend zu verfahren
e. Jedes
Abteilungsmitglied ist berechtigt, Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung
einzureichen.
Sie müssen dem Abteilungsvorstand mindestens eine Woche vorher
schriftlich zugegangen sein.
f. Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Abteilungsleiter
geleitet. Für
die Dauer seiner Wahl
oder bei seiner Abwesenheit hat ein anderes Mitglied des
Abteilungsvorstandes die Leitung zu übernehmen.
g. Sonderbeiträge
und Umlagen dürfen nur zum 01.01. oder zum 01.07. eines jeden
Jahres beschlossen
werden.
Zwischen dem Beschluss und dem Beginn der Erhebung muss eine Frist von
mindestens 10 Wochen liegen.
§ 5 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Abteilungsvorstand einzuberufen, wenn es
-
vom Abteilungsvorstand
-
von 50% der
volljährigen Abteilungsmitgliedern
verlangt wird.
In der
Einladung ist anzugeben, von wem und aus welchem Grund einberufen wurde.
Ansonsten gelten die Grundsätze des § 4.
§ 6 Der Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand besteht aus
-
dem Abteilungsleiter
-
dem Stellvertreter
-
dem Schatzmeister
-
dem Geschäftsführer
-
dem Sportwart
-
dem Schwimmwart
-
dem Jugendwart
Der
Abteilungsleiter vertritt die Belange der Abteilung gegenüber dem Hauptverein.
Er leitet die Mitgliederversammlung
und die Vorstandssitzung. Im Falle seiner Verhinderung benennt er ein anderes Mitglied
des Abteilungsvorstandes zu
seiner Vertretung.
Der
stellvertretende Abteilungsleiter oder ein sonstiges Vorstandsmitglied führt
die Geschäfte der Abteilung bei
Abwesenheit des Abteilungsleiters.
Der Schatzmeister
verwaltet die Finanzen der Abteilung und führt das Kassenwesen und die dafür
notwendigen Bücher
und Konten. Er gewährleistet die rechnerische Richtigkeit
und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Einnahmen und
Ausgaben und wacht
darüber, dass alle Finanzmittel nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt
werden.
Alle Ausgaben darf er nur nach Gegenzeichnung eines zweiten
Mitgliedes des Abteilungsvorstandes tätigen.
Der Geschäftsführer
wickelt den Geschäftsverkehr ab und ist Protokollführer für alle Versammlungen
und Sitzungen.
Er führt das Mitgliederwesen und ist für die Meldungen im
Bereich DSV und WSV zuständig.
Der Sportwart ist
für die Badeinteilung der Abteilung Schwimmen, für Planung der Anschaffungen
von Schwimmsportgeräten,
für das Wettkampfwesen sowie für die
Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Der Schwimmwart ist
für die Kommunikation (Schwimmer / Trainer / Abteilungsvorstand) während der
Trainingszeiten
zuständig. Er führt regelmäßig Trainersitzungen durch und
berichtet an den Abteilungsvorstand.
Der Jugendwart hat
die Interessen der Jugend im Abteilungsvorstand zu vertreten und ist für die
Organisation von
Jugendveranstaltungen zuständig.
Für alle Beschlüsse
des Abteilungsvorstandes ist die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder
erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 7 Kassenprüfer
Auf jeder
ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die
volljährige Abteilungsmitglieder
sein müssen. Sie dürfen nicht dem
Abteilungsvorstand angehören.
Die Kassenprüfer
haben die Pflicht nach Abschluss des Geschäftsjahres die Abteilungskasse auf
rechnerische Richtigkeit
sowie auf satzungsgerechtes Finanzgebaren zu
überprüfen. Sie haben darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
Sofern es die
Kassenprüfer für geboten erachten, oder der Schatzmeister, oder der
Abteilungsvorstand es beantragen,
sind Zwischenprüfungen durchzuführen.
Darüber ist dem Abteilungsvorstand zu berichten.
§ 8 Beitragsordnung
Die
Abteilungsbeitragsordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung. Die Beiträge
werden vom Abteilungsvorstand jährlich
festgelegt und richten sich nach der
finanziellen Situation der Abteilung.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Abteilungsmitglieder können die Schwimmhalle des Polizeiausbildungsinstituts
entsprechend den vom Abteilungsvorstand
festgelegten Übungsplänen benutzen.
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, sowie die von
der Mitgliederversammlung
der Abteilung beschlossenen Sonderbeiträge und
Umlagen, zu entrichten.
Die Mitglieder der
Abteilung Schwimmen erwerben das Startrecht für den Polizei - Sportverein. Ein
fremdes Startrecht bedarf
der Zustimmung des Abteilungsvorstandes.
§ 10 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der
Abteilung erfolgt durch Beschluss einer einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung.
Die Einladung hierzu muss 14 Tage vorher schriftlich
unter Bekanntgabe des Zweckes erfolgen.
Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Abteilungsmitglieder
anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von
vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung
zu erfolgen. Diese kann
die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen
Mitglieder mit
¾-Mehrheit beschließen. Auf die Beschlussfassung dieser
Versammlung ist bei der Einladung hinzuweisen.
Bei Auflösung der
Abteilung fällt das Vermögen der Abteilung an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks
Verwendung zur Förderung des Sports.
Abteilungsbeitragsordnung
Beitragordnung laut § 8 der Geschäftsordnung des Polizeisportvereins
Fachsportabteilung
Schwimmen
Allgemeines:
Der Mitgliedbeitrag wird von der Abteilung Schwimmen im Einzugsverfahren
erhoben, bzw. ist innerhalb von 4 Wochen
nach Erhalt der Rechnung zu
zahlen. Bei Rechnungszahlung wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.
Der Einzelmitgliedsbeitrag für das Jahr 2009 ist folgendermaßen
festgesetzt worden:
Kinder von 0 bis 18 Jahren
52,00 Euro Jahresbeitrag ( 4,33 Euro/Monat )
Erwachsene ohne Trainerbetreuung 72,00 Euro
Jahresbeitrag ( 6,00 Euro/Monat )
Erwachsene mit Trainerbetreuung 96,00 Euro
Jahresbeitrag ( 8,00 Euro/Monat)
Aufnahmegebühr 10,00 Euro
Ausweispfand
10,00 Euro
Anteilige Beiträge
Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr ist nur der anteilige
Beitrag zu entrichten.
Ein angefangenes Quartal gilt als volles Quartal.
Aufnahmegebühr und Ausweispfand sind in voller Höhe zu zahlen.
Sonderbeiträge
Für Teilnahme an bestimmten Kursen bzw. bei trainerkostenintensiven
Trainingsangeboten kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden.
Kündigung
Eine Kündigung der Abteilungsmitgliedschaft ist nur
zum 31.12. mit 4 Wochen Kündigungsfrist möglich!
Diese Beitragsordnung ist gültig ab dem 20.01.2009
Ulrich Sanders
Abteilungsleiter
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